Rechtsgebiete

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Justitia

Der Strafverteidiger

Der Verteidiger ist - so jedenfalls die Gesetzeslage - neben der Staatsanwaltschaft und dem Gericht ein unabhängiges, selbständiges Organ der Rechtspflege, wobei er genauso Interessenvertreter seines Mandanten sein soll.

Der Strafverteidiger ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft gleichgeordnet. Aber: Er ist nicht Teil des Gerichtes oder der Staatsanwaltschaft, sondern unabhängig von diesen. Er ist gleichberechtigt, sofern man dies aufgrund der Machtverhältnisse annehmen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass er nicht an Weisungen durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft gebunden ist. Umgekehrt kann er natürlich auch keine Weisungen erteilen.

Zu jedem Zeitpunkt des Strafverfahrens, also im Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren und in der Hauptverhandlung und in jeder Instanz, hat der Beschuldigte das Recht, sich von einem Verteidiger vertreten zu lassen. Dies gehört zu den Grundsätzen eines fairen Verfahrens. Auch ist ein Verteidiger zu bestellen, wenn Untersuchungshaft angeordnet wird. Auch in der Strafvollstreckung darf sich der Verurteilte rechtlichen Beistandes bedienen.

Der Strafverteidiger ist an Weisungen des Beschuldigten nicht gebunden, hat aber - im Rahmen des gesetzlich Zulässigen - allein den Interessen seines Mandanten zu dienen. Seine Stellung ist insofern nicht mit der des Staatsanwalts oder der des Richters vergleichbar, er ist im Gegensatz zu ihnen im Rahmen der geltenden Gesetze nur dem Interesse seines Mandanten verpflichtet.

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