Rechtsgebiete

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Justitia

Arbeitsrecht

Arbeitsrecht Die Arbeit ist bereits seit dem Altertum Gegenstand rechtlicher Regelungen. Im römischen Recht hatte der Dienstvertrag („locatio conductio operarum“) jedoch aufgrund der weiter verbreiteten Sklavenarbeit nur eine untergeordnete Rolle. Im Deutschland des Mittelalters tragen Dienstverhältnisse oft personalrechtliche Züge. Obgleich es in bestimmten Gebieten bereits eine echte Kapitalisierung der Arbeit gibt, wird heute die Verbreitung der kapitalistischen Verdinglichung der Arbeit ab der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts, als der Beginn der Arbeitsrechtsgeschichte angesehen.

Die sozialen Missstände der Industrialisierung im 19. Jahrhundert waren Folge der Privatautonomie trotz Ungleichgewichtigkeit der Macht der Vertragspartner. Das erkennend entwickelte sich zum Beispiel der Jugendarbeitsschutz, das Verbot der Kinderarbeit und das Sozialversicherungsrecht, sowie die Abkehr vom Koalitionsverbot (1869). Dieser Entwicklung trug das BGB von 1896 jedoch nicht Rechnung, der Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) wird dort als normaler Austauschvertrag mit weitgehender Privatautonomie geregelt, der personenrechtliche Einschlag des Arbeitsverhältnisses wurde nicht anerkannt.

In der Zeit der Weimarer Republik entstanden weitere Arbeitsschutzgesetze und einige entscheidende Weiterentwicklungen des kollektiven Arbeitsrechts, zum einen die Tarifvertragsordnung von 1918 (Verbindlichkeit von Tarifverträgen), die verfassungsmäßig garantierte Koalitionsfreiheit sowie das Betriebsrätegesetz von 1920 (Einführung von Betriebsräten und Mitbestimmungsrechten). 1926 wurde die Arbeitsgerichtsbarkeit als neuer Instanzenzug eingerichtet (Arbeitsgerichtsgesetz).

Während der Zeit des Nationalsozialismus (1933–1945) wurde das kollektive Arbeitsrecht wegen Unvereinbarkeit mit dem Führerprinzip abgeschafft, das Arbeitsvertrags- und Arbeitsschutzrecht jedoch weiter ausgebaut.

Ab 1949 setzte sich die Entwicklung der Weimarer Zeit auch im kollektiven Arbeitsrecht fort. Individual- und Kollektivarbeitsrecht erfuhren seither zahlreiche weitere Ausprägungen.

Ausgangspunkt des Arbeitsrechts ist der Arbeitsvertrag, durch den das Arbeitsverhältnis überhaupt erst begründet wird. Der Arbeitsvertrag ist eingebettet in ein komplexes System arbeitsrechtlicher Regulierungen durch Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge, nationale Gesetze und Verordnungen sowie durch supranationale EU-Richtlinien und EU-Verordnungen. Auch der Rechtsprechung durch die nationalen Gerichte und den Europäischen Gerichtshof (EuGH) kommt eingeschränkt eine rechtsetzende Funktion zu.

Die Tätigkeit des Arbeitnehmers findet in der Regel, aber nicht zwingend, im Betrieb des Arbeitgebers statt. Der Betriebsbegriff steuert viele arbeitsrechtliche Konsequenzen. Das betrifft zum Beispiel den Betriebsübergang, die Wahl des Betriebsrates (oder im öffentlichen Dienst des Personalrates, im Kirchenrecht die Mitarbeiterversammlung) oder die Betriebsgröße als Voraussetzung für den Kündigungsschutz. Der Betrieb wird als selbständige organisatorische Einheit verstanden, die zum Erreichen eines arbeitstechnischen Zweckes gebildet ist. Eingeschränkte Beteiligungsrechte des Betriebsrates gelten in sog. Tendenzbetrieben, also vor allem Betriebe mit religiöser, karitativer oder wissenschaftlicher Zielsetzung bzw. Betrieben von Rundfunk- und Presseunternehmen.

Arbeitsrecht Aufgabe des Rechtsanwaltes in individualarbeitsrechtlichen Angelegenheiten ist die Betreuung und Beratung des Mandanten sowohl bei der Anbahnung, bei Abschluss als auch bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sowie bei Fragen, die sich während des Bestandes eines Arbeitsverhältnisses ergeben. Dies können von der Ausarbeitung von Arbeitsverträgen bis hin zur Durchsetzung von Leistungsansprüchen die vielfältigsten Aufgaben sein.

Kollektivarbeitsrechtlich stellen sich hier dem Rechtsanwalt Aufgaben im Zusammenhang mit Tarifverträgen und -parteien, betriebsorganisatorische und strukturelle Fragen, die es einzelfallbezogen und anhand des speziellen arbeitsrechtlichen Fachwissens im Interesse des Mandanten zu lösen gilt.

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  • Rechtsanwalt Thomas Röhner, Bad Homburg
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